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Anggaran Dasar

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Anggaran Dasar (Satzung) Eintragung als Gemeinnütziger Verein unter Nr. 16642 beim Amtsgericht Hamburg.
S a t z u n g des Indonesischen Islamischen Centrums e.V.

§ 1. Name, Sitz und Eintragung ins Vereinsregister
1.1. Der Verein führt den Name: “Indonesisches Islamisches Centrum” e.V. und soll in das Vereinsregister des Amtgerichts Hamburg eingetragen werden.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2. Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung der Beziehungen zwischen Moslems und zur Verwirklichung der Erfüllung ihrer islamischen Pflichten.
2.2. Die Unterrichtung der Mitglieder des Vereins über ihre rechtliche Stellung und über ihre notwendige Einstellung zum Islam im Rahmen der heutigen Entwicklung der Mosleme.
2.3. Die Vertretung des Interessen der Mitglieder bei den örtlichen Behörden.
2.4. Die Zusammenarbeit mit anderen islamischen Organisationen und Institution, um die gemeinsamen islamischen Ziele zu verwirklichen.
2.5. Die Verwirklichung aller islamischen Ziele auf allen legitimen Wegen durch Vorträge, Versammlungen, Vermittlung der einschlägigen Literatur. Filmvorführungen, Information und Reisen.
2.6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck in Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinn dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3. Vereinstätigkeit
3.1. Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung von Versammlung und Veranstaltung sowie Durchführung von Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen.

§ 4. Eintritt der Mitglieder
4.1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftlichen natürliche Person, die Moslem ist, werden.
4.2. Juristische Person und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder 2 aufgenommen.
4.3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4.4. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
4.5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.6. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4.7. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4.8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5. Austritt der Mitglieder
5.1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
5.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluß eines Kalenderquartals zuläßig.
5.3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
5.4. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 5.2) ist rechzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 6. Ausschluß der Mitglieder
6.1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
6.2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
6.3. Über den Asschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung (§9 Abs. 9.5.d und Abs. 9.6).
6.4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
6.5. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.6. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
6.7. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.
6.8. Als Wichtiger Grund für einen Ausschluß gelten insbesondere:
6.8.a. die Verletzung der islamischen Prinzipien,
6.8.b. die Mißachtung dieser Satzung oder
6.8.c. die Mißachtung der Ordnung des Indonesischen Islamischen Centrums.
6.9. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschlus gilt das Mitglied als suspendiert.

§ 7. Streichung der Mitgliedschaft 3
7.1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
7.2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden Monatsbeträge in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen von der Absendung der Mahnung an von voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
7.3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
7.4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
7.5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Generalrates (§ 10 Abs.10.5), der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
7.6. Sollte ein Mitglied sich zwei Jahre außerhalb Hamburg bzw. ein Jahr außerhalb der Deutschland aufhalten, ist eine Mitgliedschaft automatisch erlöschen.

§ 8. Mitgliedbeitrag
8.1. Es ist ein Mitgliedsbetrag zu leisten.
8.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Generalrat (§ 10 Abs. 10.15).
8.3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat zu entrichten.
8.4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9. Organisationsangelegenheiten I. Die Mitgliederversammlung (MV)
9.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Indonesischen Islamischen Centrums.
9.2. Die MV besteht aus allen angehörenden Mitgliedern.
9.3. Die MV hält eine jährliche reguläre Sitzung. Der Vorstand kann außerordentliche Sitzungen einberufen. Er ist verpflichtet ein außerordentliche MV-Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder den schriftlichen Antrag dazu macht. Die Einladung zu einer MV-Sitzung ist mindestens dre Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden. Die Tagesordnung muß beiliegen.
9.4. Die MV ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Falls die Anzahl der erschienenen Mitglieder weniger als die einfache Mehrheit beträgt, muß der Vorstand zu einer anderen Sitzung einladen, die spätestens nach drei Monaten stattfindet und bei der die MV ohne Rücksicht auf die Zahl der 4 Anwesenden beschlußfähig ist.
9.5. Die Hauptaufgaben der MV sind folgende:
9.5.a. Wahl des Vorstandes, Annahme seiner Berichte, Entlastung desgleichen,
9.5.b. Festlegung der Grundlinien der Aktivitäten des Indonesischen Islamischen Centrums und seiner Außenbeziehung,
9.5.c. Entscheidung über die Ordnungsvorschriften,
9.5.d. Entscheidung über den Ausschluß der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3). 9.5.c. Entscheidung über Vorschläge zur Satzungsänderung.
9.6. Die MV verabschieder ihre Beschlüße mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der Angelegenheiten, bei denen diese Satzung andere Mehrheiten vorschreibt.
9.7. Der1.Vorsrsitzender oder 2.Vorsitzender leitet die MV-Sitzung unter Berücksichtigung der Vorschrift (§ 10 Abs. 5) dieser Satzung. Der Sitzungsleiter ernennt einen Protokollführer.

§ 10. II. Vorstand und Generalrat
10.1. Der Vorstand ist das höchste Verwaltungsorgan des Indonesischen Islamischen Centrums. In der Zeit der Nichtabhaltung einer MV-Sitzung entscheidet er über alle Angelegenheiten, über diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
10.2. Der Vorstand des Indonesischen Islamischen Centrums besteht aus:
10.2.a. dem 1.Vorsitzender
10.2.b. dem 2.Vorsitzender,
10.2.c. dem Sekretär,
10.2.d. dem Schatzmeister,
10.2.e. dem Stellvertreter des Schatzmeisters.
10.3. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1.Vorsitzender und 2.Vorsitzender.
10.4. Je zwei Vorstandsmitglieder dieser zwei Benannten vertreten den Verein gemeinsam.
10.5. Die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstandes erfolgt direkt und geheim durch die einfache Mehrheit in der MV-Sitzung. Die Wahl wird in zwei Phasen durchgeführt in der ersten wird der Vorsitzende des Vorstandes und in der zweiten Phase die übrigen Mitglider des Vorstandes gewählt. Die Zuständigkeiten werden in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl verteilt. Die MV wählt mit einfacher Mehrheit einen Sitzungsleiter für die Zeit der Vorstandswahldurchführung, der nicht dem bisherigen Vorstand angehören darf.
10.6. Der Vorstand hält eine reguläre vier monatliche Sitzung. Der Vorstand kann Sitzungen berufen oder verschieben, wenn diese notwendig sind unter der Voraussetzung, daß die Gesamtzahl der Vorstandssitzungen im Jahr nicht weniger als drei werden soll. 5
10.7. Der Vorstand verabschiedet seine Beschlüße mit einfacher Mehrheit unter der Berücksichtigung des (§ 12 Abs. 1.c.) dieser Satzung.
10.8. Wenn ein, höchtens zwei Vorstandsmitglieder zurücktreten mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden, so können die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatz bestimmen, der von der nächsten MV-Sitzung bestätigt oder mit Wahl eines anderen innerhalb zwei Monaten ersetzt wird.
10.9. Falls der Vorstandsvorsitzende zurücktritt, muß sein Stellvertreter eine außerordentliche MV-Sitzung einberufen, die innerhalb höchstens zwei Monate stattfindet und einen Ersatz wählt.
10.10. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt für alle Vorstandsmitglie der gemeinsam zwei Jahr. Die Wiederwahl eines jeden Mitglieds ist möglich.
10.11. Der Generalrat besteht aus den Vorstandsmitgliedern und sechs Beitsitzenden, die vom Vorstand bestimmt werden. Beisitzender darf im Generalrat gewählt werden, der mindestens vier Jahre Mitglied im Verein ist. Die Amtszeit des Generalrates beträgt zwei Jahre.
10.12. Der Generalrat hält eine reguläre Sitzung alle 1 Jahr. Der Vorstandsvorsitzende bwz. sein Stellvertreter kann zu außerordentliche Sitzung einladen, wenn dies notwendig ist. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Generalratsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. Die Beschüße des Generalrates werden mit absoluter Mehrheit seiner Gesammmitglieder gefällt.
10.13. Der Vorstandsvorsitzende bwz. sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Generalrates und ernennt einen Protokollführer.
10.14. Wenn ein Beisitzender im Generalrat zurücktritt, ernennt der Vorstand einen Ersatz.
10.15. Der Generalrat entscheidet über alle Angelegenheiten der inneren Beziehungen, Mitgliedbeitrag (§ 8 Abs. 8.2), Streichung der Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 7.5), über die Niederschrift der inneren Ordnung unter Berücksichtigung des (§ 11) dieser Satzung und über die Spenden von Personen oder nicht offizielle Stellen sowie Spenden von staatlichen offiziellen und unterstützenden Stellen, die nicht an Bedingungen gebunden sind (§ 12 Abs. 1.b) dieser Satzung.

§ 11. III. Niederschrift der inneren Ordnung
11.1. Der Generalrat sorgt für eine Niederschrift der inneren Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Sie wird aktenkundig aufbewahrt.
11.2. Die Niederschrift enthält:
11.2.a. Grundlinien über die Arbeitsbereiche der Ausschüße.
11.2.b. Die Einzelheiten über die Zuständigkeiten des Generalrates im Rahmen der inneren Aktivitäten und inneren Beziehungen.
11.2.c. Sonstiges, das im Generalrat im Rahmen dieser Satzung vereinbart wird.
11.3. Die MV ist als höchtes Organ des Indonsesischen Islamischen Centrums 6 berechtigt, Änderungen in der Niederschrift mit Zweidrittelmehrheit vorzunehmen.
11.4. Die in der Niederschrift festgesetzten Bestimmungen sind für alle Mitglieder des Indonesischen Islamischen Centrums verpflichtend.

§ 12. Finanzangelegenheiten
12.1. Die Einnahmen des Indonesischen Islamischen Centrums bestehen ausschließlich aus
12.1.a. Beiträge und Spenden der Mitglieder
12.1.b. Evtl. Spenden von staatlich offiziellen bzw. staatlich unterstützten Stellen und anderen Personen, die vom Generalrat mit absoluter Mehrheit angenommen werden (§ 10 Abs. 15).
12.1.c. Sonstige Einnahmen, denen der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zuzustimmen hat.
12.2. Die Ausgaben dürfen ausschließlich für Bereiche verwendet werden, die in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften dieser Satzung stehen.
12.3. Alle Finanzdokumente müßen die Unterschrift des Schatzmeisters und Vorsitzender bzw. seines Stellvertreters tragen.
12.4. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Jahresbericht über die Finanzen des Vereins der MV vorzulegen und die Buchführung so zu führen, daß jedes Mitglied sich über die Einzelheiten der Finanzen auf Anforderung informieren kann.

§ 13. Schlußbestimmungen
13.1. Für alle Ordnungsfragen, die in dieser Satzung unerwähnt bleiben, gilt das BGB der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Der Vorstand bewahrt alle Protokolle der Sitzungen aller Vereinsorgane aktenkundig auf. Jedes Protokoll hat die Unterschriften des Protokollführer und des betreffenden Sitzungsleiters zu tragen.
13.3. Jede Änderung dieser Satzung bedarf eines vorherigen Vorschlages, der vom Vorstand eingereicht werden muß. Der Antrag muß schriftlich der nächsten MV- Sitzung vorzulegen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Vorschlag mit der Tagesordnung zu senden, wenn er zu der MV-Sitzung lädt. Der Beschluß über Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer regulären MV-Sitzung (§ 9 Abs. 9.5.e).
13.4. Ein Beschluß über Auflösung des Indonesischen Islamischen Centrums bedarf desgleichen Verfahren, wie bei der Satzungsänderung, unter der Zustimmung durch die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
13.5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die 7 künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Vorstehende Satzung wurde am 30.08.2000 in Hamburg von der Gründerversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder: Vor-/Zuname eigenhändige Unterschrift
1. Mochsen Ali Sjawie………………………
2. Mohamad Hatta Kasim……………………..
3. Nurhajat Lilith…………………………
4. Husni Makmur Sudarbo…………………….
5. Mardjuni Djaman…………………………
6. Soekamto Achmad Rachman………………….
7. Sjarifuddin Sjaidi………………………